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DAS GESUNDHEITSYSTEM IN INDONESIEN

In einem vorangegangenen Newsletter berichteten wir Ihnen über das Schulsystem in Indonesien. Heute möchten wir Ihnen einige Fakten zum indonesischen Gesundheitssystem nennen.


In Indonesien gibt es keine staatlich unterstützte Gesundheitsvorsorge und in der Regel auch keine Krankenversicherung. Die Menschen müssen Arztkosten und Medikamente selbst bezahlen und gehen deshalb nur im Notfall zum Arzt oder ins Hospital.
Wir möchten erreichen, dass alle Kinder unseres Kinderhilfsprojektes wenigstens einmal im Jahr einen Gesundheits-Check erhalten und Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden. Dazu haben wir bereits mit dem örtlichen Hospital Gespräche geführt und Abkommen getroffen.


Mit 8 Euro kann ein ordentlicher und umfassender Gesundheits-Check für ein Kind durchgeführt werden.

8 Euro pro Jahr genügen somit, um das wichtigste Gut des Menschen, die Gesundheit, zu schützen.


Ich bin sehr froh, dass wir dieses neue Hilfsprojekt nunmehr aufgebaut haben, weil ich noch immer im Kopf habe, wie ich eines Tages, es ist etwa drei Jahre her, eine traurige Nachricht aus Indonesien erhielt, mit dem Inhalt, dass ein Kind aus unserem Kindergarten in Purwokerto ganz plötzlich verstorben ist. Es hatte einen Tumor im Kopf, was sich leider erst zu spät feststellen ließ. Aus diesem Grund war es wichtig, diesen Gesundheits-Check mit in unsere Hilfs-maßnahmen aufzunehmen.


Jedem, nicht nur den Paten unserer Patenkinder, ist es nunmehr möglich, ganz gezielt für diese medizinische Vorsorgeuntersuchung zu spenden. Acht Euro pro Kind und pro Jahr sind relativ wenig Geld und bedeuten doch so viel für ein Menschenleben.

Rechtliches
Zentrale

Kinderhilfe Indonesien e.V.

Dreskaer Weg 18

04910 Elsterwerda

Deutschland

Kontakt:

verein@kinderhilfe-indonesien.de

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Steuerinformationen

Der Verein Kinderhilfe Indonesien e.V. ist wegen Förderung mildtätiger und als beson-ders förderungswürdig anerkannter gemein-nütziger Zwecke nach dem Freistellungsbe-scheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaft-steuerbescheid des Finanzamtes Calau, St.-Nr. 057/143/03092, vom 09.08.2019 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Ge-werbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger und als beson-ders förderungswürdig anerkannter gemein-nütziger Zwecke verwendet wird. Registerge-richt: Amtsgericht Cottbus Registernr: VR 4738

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