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Präambel

Wir haben uns als Aufgabe gesetzt, betroffenen Kindern insbesondere auf der Insel Java in Indonesien im Rahmen des menschlichen Auftrags zu helfen. Sorge und Fürsorge bestimmen unsere Arbeit, ebenso wie Kontrolle und Überwachung. Jedes Kind soll das von der UN verbürgte Recht auf Nahrung, Unterkunft, Kleidung, Bildung, medizinische Versorgung und Fürsorge erfahren dürfen.

Wir arbeiten vor Ort mit einheimischen Partnern und bauen mit den Bewohnern und Familien eine Beziehung auf, denn diese kennen die Grundbedürfnisse, Nöte und Probleme der Menschen viel besser.

Somit können wir unsere Entwicklungsarbeit bedarfsgerechter einstellen. Gleichzeitig binden wir die Familien in die Entwicklungsprozesse mit ein und erzielen damit eine Nachhaltigkeit. Wir leisten Hilfe zur Selbsthilfe. Daher gehen Aufklärungsarbeit, Grundversorgung und eine vorausschauende Planung Hand in Hand.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kinderhilfe Indonesien“ mit dem Zusatz e.V. nach seiner Eintragung in das Vereinsregister.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Elsterwerda.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der Bildung und im umfassenden sozialen Bereich. Unser Hauptaugenmerk liegt dabei auf der indonesischen Insel Java, in der Region um Banyumas.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch verschiedene humanitäre Projekte, wie z.B. die Unterstützung von Kindereinrichtungen (Kindergarten, Schule, Waisenhaus) und medizinischer Einrichtungen (Hospital) sowie durch die Hilfe bei der Trinkwasserversorgung und bei Baumassnahmen und auch durch die Aufnahme von Kinderpatenschaften.

  • Zuwendungen an die Kindereinrichtungen (Kindergarten, Schule) in Banyumas

  • Zuwendungen an das Waisenhaus in Banyumas

  • Baumassnahmen in Bezug auf Kindereinrichtungen

  • Förderung von Vorhaben zur Trinkwasseraufbereitung und -versorgung

  • Förderung von Maßnahmen, welche die Zahnpflege betreffen

  • Aufnahme von Kinderpatenschaften und Gemeinschaftspatenschaften

  • Vorsorgeuntersuchungen, Gesundheitsmaßnahmen

  • Aufklärungsprogramme zu Wasser, Hygiene, Erste Hilfe und Gesundheit

  • Katastrophenhilfe

(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Der Verein kann zur Verwirklichung des Vereinszwecks Zweckbetriebe unterhalten, sofern die finanziellen der Mittel des Vereins dazu ausreichen.

§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft steht jedem offen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.

(2) Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der dem Vorstand des Vereins schriftlich mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen ist,

  • durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Verhaltens,

  • durch Tod.

(4) Über einen Ausschluss gemäß Ziff. 2 b entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet eine unverzüglich einzuberufende (außerordentliche) Mitgliederversammlung entgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung und des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(2) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Vereins aufweisen.

(3) Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung. Die Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund ist jederzeit zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. September des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben.

(4) Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer 2/3- Mehrheit der Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Es liegt jeweils eine Einzelvertretungsmacht vor.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Gesetzes und dieser Vereinssatzung die Vereinsziele so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,

  • die Verwendung der Vereinsmittel,

  • Führung/Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins,

  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,

  • Einberufung der Mitgliederversammlung,

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen.

(4) Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.

(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(6) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage abweichend von Absatz 5 beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(7) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 50 Prozent der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(4) Beschlüsse können (in dringenden Fällen) auch im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, der zur Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Den Beschlüssen müssen zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zustimmen.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet innerhalb des ersten Halbjahres eines Kalenderjahres statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu übermitteln.

(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen

  • die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes

  • die Genehmigung des Haushaltsplanes

  • die Entlastung des gesamten Vorstandes

  • die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

  • die Änderung der Satzung des Vereins

  • die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen

  • die Entscheidungen über Anträge

  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • die Auflösung des Vereins.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen. Die Einberufung muss schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen erfolgen.

(4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, sowie eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Die Organe des Vereins können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Vereinszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung des Vereins nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Vereinszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Mitgliederversammlung gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 12 Zweckerweiterung, -änderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe des Vereins können dem Verein einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag des Vereins nur teilweise für die Verwirklichung des Vereinszwecks benötigt wird.

(2) Die Organe des Vereins können die Änderung des Vereinszwecks, die Zusammenlegung mit einem anderen Verein oder die Auflösung des Vereins beschließen, wenn der Vereinszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Vereinszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint bzw. möglich ist. Die Beschlüsse
dürfen die Steuerbegünstigung des Vereins nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Mitgliederversammlung gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 13 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Reiner Meutsch Stiftung FLY & HELP, Langstraße 10, 57612 Kroppach, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Vereinszweck möglichst nahe kommen.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung des Vereins in Kraft.

§ 15 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Elsterwerda, 31.03.2017

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